Für den Durchblick im Label-Dschungel

    oder

    Naturland

    www.naturland.de

    Gütesiegel des Vereins Naturland für Produkte aus biologischer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2020
    Zeicheninhaber

    Naturland - Verband für ökologischen Landbau e.V.

    Labeltyp

    Gütesiegel

    "Transparenz"
    Der Labelinhaber antwortet auf Anfragen. Informationen zu den Kriterien und dem Labelsystem sind online zugänglich. Ein Stakeholder-Prozess stellt sicher, dass die Kriterien sinnvoll sind (weitere Infos).

    "Unabhängige Kontrolle"
    2-Augen-Prinzip: Eine vom Zeicheninhaber unabhängige Kontrollstelle führt regelmässig Kontrollen durch. Diese finden auch unangemeldet statt (weitere Infos).

    "Zertifizierung"
    4-Augen-Prinzip: Nach erfolgter Kontrolle wird der Kontrollbericht nochmals von einer unabhängigen und akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft (weitere Infos).

    Jährliche Kontrolle durch von Naturland beauftragte staatlich zugelassene Kontrollstellen (Liste). Diese sind u.a. die Ecocert IMO GmbH sowie die AbCert. Zusätzlich erfolgen unangemeldete Stichprobenkontrollen sowie Kontrollen durch eine EG-Kontrollstelle die die Einhaltung der Richtlinien der EG-Öko-Verordnung überprüft. Zertifizierungsstelle ist die Naturland Anerkennungskommission. Naturland ist gemäß ISO/IEC 17065 beim IOAS akkreditiert.

    Inhalte des Labels

    Ökologie

    Tierwohl

    Soziales

    Fair Trade

    Gesundheit

    Herkunft

    Über Inhalte des Labels

    "Inhalte des Labels". Die Inhalte, über welche dieses Label eine Aussage macht, sind grün markiert (Weitere Infos).

    Brot, Eier, Erdbeeren, Fleisch, Gemüse, Getreide, Mehl, Backwaren, Honig, Kartoffeln, Käse, Milch und Milchprodukte, Naturkost, Obst, Spargel, Pilze, Fisch, Meeresfrüchte, Beeren, Blumen, Zierpflanzen, Kräuter, Sirup, Apfelsaft, Essig, Kaffee, Kakao, Tee, Öl, Wein, Sekt, Schnaps, Holz, Textilien, Kosmetika, Mikroalgen, Sprossen, Wurstwaren, Bier

    Produkte mit diesem Label hier kaufen

    Bioläden, Reformhäuser, Hofläden, Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemarkt

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Die Naturland-Richtlinien gehen über die der EG-Öko-Verordnung hinaus. Seit 2005 gelten bei Naturland zusätzlich Sozialrichtlinien:

    • Rohstoffe, Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe dürfen nicht mit Mikrowellen oder ionisierenden Strahlen behandelt werden
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten
    • Chemische Lagerschutzmittel sind verboten
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden
    • Betriebe in Gebieten mit knappen Wasserressourcen müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen
    • Die Betriebe erstellen einen Wassermanagementplan, der Aufzeichnungen und Auswertungen des Verbrauchs, eine Analyse möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Wassernutzung und einen Maßnahmenplan zur Reduktion bzw. Verhinderung dieser Risiken umfasst

    Kosmetik und Körperpflege

    • Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder die Verarbeitungsprodukte dieser landwirtschaftlichen Zutaten müssen mindestens 95% Naturland zertifiziert sein
    • Sämtliche Zutaten nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen den Anforderungen der Europäischen Richtlinie für kosmetische Produkte und den Vorgaben der BDIH-Richtlinie für kontrollierte Naturkosmetik (BDIH Bundesverband deutscher Industrie- und Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren und Körperpflege)
    • Die gesamte Warenkette muss zurückverfolgt werden können. Gewährt wird dies durch ein TQM (Total Quality Management)-System, welches alle Produktionsschritte und getroffenen Massnahmen dokumentiert.

    Pflanzen und Saatgut

    • Die Humusbilanz muss mindestens ausgeglichen sein. In Dauerkulturen muss dies durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Untersaaten, Zwischenfrüchte, Dauerbegrünung gewährleistet werden.
    • Biologisch abbaubares Material mikrobiellen, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bildet die Grundlage der Düngung
    • Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes im Vordergrund.
    • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Mitteln und Wachstumsregulatoren ist verboten
    • Das eingesetzte Saat- und Pflanzgut muss – soweit erhältlich – Naturland zertifiziert sein, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen.
    • Die Bodenbearbeitung muss die natürliche Schichtung im Aufbau der Böden berücksichtigen
    • Das Verbrennen von organischer Masse (z.B. Brandrodung, Verbrennen von Stroh) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Roden von Urwald bzw. die Kultivierung von primären Ökosystemen (z.B. Tundra) ist verboten. Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion müssen ergriffen werden.
    • Exzessive Ausbeutung und Erschöpfung von Wasserressourcen ist nicht erlaubt
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden.

    Schnittblumen

    • Die Humusbilanz muss mindestens ausgeglichen sein. In Dauerkulturen muss dies durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Untersaaten, Zwischenfrüchte, Dauerbegrünung gewährleistet werden.
    • Biologisch abbaubares Material mikrobiellen, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bildet die Grundlage der Düngung
    • Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes im Vordergrund.
    • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Mitteln und Wachstumsregulatoren ist verboten
    • Das eingesetzte Saat- und Pflanzgut muss – soweit erhältlich – Naturland zertifiziert sein, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen.
    • Die Bodenbearbeitung muss die natürliche Schichtung im Aufbau der Böden berücksichtigen
    • Das Verbrennen von organischer Masse (z.B. Brandrodung, Verbrennen von Stroh) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Roden von Urwald bzw. die Kultivierung von primären Ökosystemen (z.B. Tundra) ist verboten. Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion müssen ergriffen werden
    • Exzessive Ausbeutung und Erschöpfung von Wasserressourcen ist nicht erlaubt
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden

    Holz und Holzprodukte

    Ökologische Waldnutzung:

    • Natürliche Waldverjüngung mit standortheimischen Baumarten
    • Verzicht auf gentechnisch veränderte Pflanzen
    • Verzicht auf Kahlschläge und auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln
    • Schutz des Waldbodens durch Verzicht auf Bodenentwässerung, Bodenbearbeitung und flächiges Befahren
    • Erhalt der natürlichen Artenvielfalt und Walddynamik, Schutz von Sonderbiotopen und Anreicherung von Biotopholz (natürlich alternde und abgestorbene Bäume)
    • Erhalt seltener Baumarten
    • Umfassende Dokumentation von Bewirtschaftung und Warenstrom

     

    Holzverarbeitung/Holzhandel:

    • Die Rohstoffe und Rohwaren aus dem Wald wurden nach Naturland-Richtlinien erzeugt
    • Produkte, die weniger als 95%, mindestens jedoch 70% Naturland zertifizierte Rohware enthalten, sind mit einem Zusatz über den Prozentanteil der Naturland zertifizierten Rohwaren versehen
    • Eindeutige Getrenntlagerung von zertifizierter und konventioneller Ware
    • Die Behandlung von Rohstoffen und Hilfsstoffen mit Mikrowellen oder ionisierenden Strahlen ist untersagt
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Lagerschutzmittel und Biozide
    • Die Holztrocknung erfolgt möglichst energiesparend und unter Einsatz eines möglichst hohen Anteils an regenerativen Energieträgern
    • Bei Holzverbindungen sind Dübel, Schrauben und Stifte etc. aus Kunststoff nicht zugelassen
    • Kleber und Leime enthalten kein Formaldehyd
    • Die Verwendung chemisch-synthetischer Holzschutzmittel ist nicht zulässig
    • Die Verpackung soll sparsam und umweltfreundlich erfolgen. Gewährt werden muss die Einhaltung der Holzfeuchte, die Gewährleistung hygienischer Ansprüche sowie die Erhaltung der gesundheitlichen und sensorischen Qualitäten der Produkte.
    • Möglichst kurze Transportwege sind anzustreben

    Bekleidung, Schuhe, Leder

    • Mindestens 95% des Endprodukts muss aus Naturfasern bestehen
    • Keine Verwendung von Nickel, Polyvinylchlorid (PVC) und Polyurethane (PU). Es dürfen nur naturbelassene, nachwachsende Rohstoffe verwendet werden
    • Keine Verwendung von bioakkumulierenden und nicht biologisch abbaubaren Stoffen
    • Keine Verwendung von Beschwerungsmitteln, Schwermetallen (ausgenommen Eisen), halogenisierte Lösungsmitteln und Kunststoffen, Komplexbinder und waschaktiven Substanzen (EDTA, DTPA, APEO), Formaldehyden, Phenolen und Chlorphenolen und Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.
    • Keine Verwendung von krebserregenden oder erbgutverändernden Stoffen
    • Hilfsmittel müssen den Vorgaben zur Toxikologie und Abbaubarkeit entsprechen (die Beurteilung der Toxität erfolgt auf der Grundlage des DIN-Sicherheitsdatenblattes)
    • Betriebe der Verarbeitungsstufen Vorbehandlung, Färbung und Veredelung müssen als Direkt- oder Indirekteinleiter über eine mindestens zweistufige Kläranlage verfügen

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